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Keine extra Spendenquittung benötigt! Flutopferhilfe: Vereinfachter Spendennachweis Nach einem BMF-Erlass gilt für Spenden zugunsten der Flutopfer in Südasien ein vereinfachter Spendennachweis (BMF-Schreiben vom 14.1.2005, IV C 4-S 2223-48/05): In diesem Fall ist der von der Bank abgestempelte Einzahlungs- bzw. Überweisungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking ausreichend - und zwar ohne betragsmäßige Begrenzung. Erforderlich ist, dass die Spenden auf ein spezielles Sonderkonto bis zum 30.6.2005 mit dem Stichwort "Seebeben-Katastrophe, Seebeben, Flutopferhilfe u.Ä." eingezahlt werden. Ein solches Sonderkonto dürfen nur die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Mitgliedsorganisationen sowie inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts und inländische öffentliche Dienststellen einrichten. Falls Spenden bis zum 19.1.2005 nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf das "gewöhnliche" Konto der genannten Hilfsorganisationen eingezahlt wurden, gilt auch hierfür der vereinfachte Spendennachweis. In der Bedeutung eher nachrangig ist noch eine weitere Vereinfachungsregelung: Der Überweisungsbeleg oder der Kontoauszug genügt ebenfalls bei Spenden bis 100 EUR, die an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation gezahlt werden, diese den Überweisungsträger hergestellt hat und darauf der steuerbegünstigte Zweck und die Angaben über die Körperschaftsteuerbefreiung aufgedruckt sind. Diese vorgedruckten Überweisungsträger flattern mit Bittbriefen ins Haus und liegen bei Banken und Sparkassen aus. zurück |